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Ausbildungsplan (IHK) - Verordnung über die Berufsausbildung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Sebastian Hohm   
Sonntag, 1. April 2007
Beitragsinhalt
Verordnung über die Berufsausbildung
Paragraphen der Ausbildungsverordnung 1-10
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 4)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 1)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 2)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 3)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 4)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 5)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 6)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 7)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 8)
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer (Seite 9)

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 2)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

5

Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)

a)

Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme erklären

b)

Betriebsanleitungen anwenden

c)

Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln

d)

Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen

e)

Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen

17

 

f)

Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlage prüfen

g)

Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen

h)

Arbeitsplatz ergonomisch einrichten

i)

Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

 

15

6

Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)

a)

Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen

b)

An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen

6

 

c)

transportspezifische Skizzen anfertigen

d)

Transportgut oder Gepäck abnehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten

e)

Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen

>f)

ergonomische Arbeitsweise anwenden

g)

Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen

h)

Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen

 

20

7

Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)

a)

Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen

b

Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten

c)

Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen

d)

Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen beachten

e)

Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen

 

22

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 3)&heading=Verordnung über die Berufsausbildung}

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 3)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

8

Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)

a)

Sozialvorschriften einhalten

6*)

 

b)

verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten

c)

beförderungsspezifische Vorschriften einhalten

 

11*)

9

Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)

a)

Gespräche situationsbezogen führen

b)

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

6

 

c)

Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden

d)

Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden

e)

betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen

 

6

10

Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)

a)

Unfallstelle, Gefahrenstelle und Fahrzeug absichern

b)

Maßnahmen der ersten Hilfe leisten

c)

frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen

d)

Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen

e)

Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen

6

 

11

Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)

a)

Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten

b)

Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen

c)

Straßenkarten und Stadtpläne anwenden

d)

Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

e)

Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten

f)

Termine planen und abstimmen

g)

Einsatz von Personal und Sachmitteln planen

h)

Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren

25

 

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



Letzte Aktualisierung ( Freitag, 18. Januar 2008 )