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Ausbildungsplan (IHK) - Verordnung über die Berufsausbildung |
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Geschrieben von Sebastian Hohm
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Sonntag, 1. April 2007 |
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Seite 4 von 14
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 2)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1. - 18. Monat
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19. - 36. Monat
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1
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2
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3
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4
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5
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Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)
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a)
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Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme erklären
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b)
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Betriebsanleitungen anwenden
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c)
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Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln
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d)
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Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
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e)
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Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
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f)
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Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlage prüfen
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g)
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Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
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h)
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Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
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i)
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Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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6
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Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)
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a)
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Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
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b)
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An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen
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6
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c)
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transportspezifische Skizzen anfertigen
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d)
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Transportgut oder Gepäck abnehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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e)
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Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen
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>f)
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ergonomische Arbeitsweise anwenden
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g)
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Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen
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h)
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Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen
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20
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7
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Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)
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a)
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Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen
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b
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Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten
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c)
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Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
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d)
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Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen beachten
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e)
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Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 3)&heading=Verordnung über die Berufsausbildung}
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 3)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1. - 18. Monat
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19. - 36. Monat
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1
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2
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3
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4
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8
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Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)
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a)
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Sozialvorschriften einhalten
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6*)
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b)
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verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten
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c)
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beförderungsspezifische Vorschriften einhalten
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11*)
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9
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Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)
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a)
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Gespräche situationsbezogen führen
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b)
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fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
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6
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c)
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Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden
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d)
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Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden
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e)
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betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen
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6
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10
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Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)
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a)
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Unfallstelle, Gefahrenstelle und Fahrzeug absichern
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b)
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Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
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c)
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frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
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d)
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Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
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e)
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Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
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6
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Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)
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a)
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Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten
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b)
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Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen
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c)
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Straßenkarten und Stadtpläne anwenden
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d)
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Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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e)
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Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten
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f)
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Termine planen und abstimmen
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g)
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Einsatz von Personal und Sachmitteln planen
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h)
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Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren
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*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 18. Januar 2008 )
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