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Ausbildungsplan (IHK) - Verordnung über die Berufsausbildung |
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Geschrieben von Sebastian Hohm
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Sonntag, 1. April 2007 |
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Seite 5 von 14
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 4)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1. - 18. Monat
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19. - 36. Monat
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1
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2
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3
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4
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12
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Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)
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a)
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Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen
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b)
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formalisierte Beförderungsverträge abschließen
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c)
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Abrechnungen durchführen
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d)
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erbrachte Leistungen dokumentieren
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12
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13
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)
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a)
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Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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b)
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qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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4*)
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*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 18. Januar 2008 )
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