Ausbildungsplan (IHK)
Geschrieben von Sebastian Hohm   
Sonntag, 1. April 2007

Verordnung über die Berufsausbildung Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19. April 2001 (BGB. I S. 642 vom27. April 2001) nebst Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 144 vom 4. August 2001)

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§2 Ausbildungsdauer

§3 Ausbildungsberufsbild

§4 Ausbildungsrahmenplan

§5 Ausbildungsplan

§6 Berichtsheft

§7 Zwischenprüfung

§8 Abschlussprüfung

§9 Übergangsregelung

§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

  • Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
  • Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

 

Quelle:

W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG
Postfach 10 06 33
33506 Bielefeld

Tel.: 05 21 - 9 11 01-15
Fax: 05 21 - 9 11 01-19

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, du musst Javascript aktivieren, damit du sie sehen kannst
Internetadressen: www.wbv.de oder www.berufe.net

 

Stand: Berlin, den 19. April 2001

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
Nagel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke

 

Paragraphen der Ausbildungsverordnung

§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

 

§2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

 

§3 Ausbildungsberufsbild

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
  7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
  8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
  9. Kundenorientiertes Verhalten
  10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  11. Betriebliche Planung und Logistik
  12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
  13. Qualitätssichernde Maßnahmen

 

§4 Ausbildungsrahmenplan

  1. Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem §§ 7 und 8 nachzuweisen.

 

§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

 

§2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

 

§3 Ausbildungsberufsbild

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
  7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
  8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
  9. Kundenorientiertes Verhalten
  10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  11. Betriebliche Planung und Logistik
  12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
  13. Qualitätssichernde Maßnahmen

 

§4 Ausbildungsrahmenplan

  1. Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem §§ 7 und 8 nachzuweisen.

 

§5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 

§6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 

§7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens drei Stunden vier Praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbstständig planen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  2. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  3. Erstellen einer Fahrtenroute
  4. beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung

 

§8 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.

Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:

Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen.

Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Fehlerbehebung
2. Durchführen einer Abfahrtkontrolle
3. Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere
  a) Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und Schäden sowie Durchführen der Ladungssicherung
  b) Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden sowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit
4. Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches
Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxis bezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Beförderung:
  a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge
  b) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahrzeugtechnik
  c) Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
  a) Erstellen von Beförderungskonzeptionen
  b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Beförderung 120 Minuten
2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik 120 Minuten
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Beförderung 40 Prozent
2. Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik 40 Prozent
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBI. I S. 1518) außer Kraft.

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 1)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

1

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4

Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 2)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

5

Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)

a)

Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme erklären

b)

Betriebsanleitungen anwenden

c)

Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln

d)

Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen

e)

Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen

17

 

f)

Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlage prüfen

g)

Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen

h)

Arbeitsplatz ergonomisch einrichten

i)

Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

 

15

6

Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)

a)

Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen

b)

An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen

6

 

c)

transportspezifische Skizzen anfertigen

d)

Transportgut oder Gepäck abnehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten

e)

Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen

>f)

ergonomische Arbeitsweise anwenden

g)

Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen

h)

Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen

 

20

7

Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)

a)

Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen

b

Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten

c)

Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen

d)

Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen beachten

e)

Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen

 

22

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (Seite 3)&heading=Verordnung über die Berufsausbildung}

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 3)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

8

Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)

a)

Sozialvorschriften einhalten

6*)

 

b)

verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten

c)

beförderungsspezifische Vorschriften einhalten

 

11*)

9

Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)

a)

Gespräche situationsbezogen führen

b)

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

6

 

c)

Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden

d)

Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden

e)

betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen

 

6

10

Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)

a)

Unfallstelle, Gefahrenstelle und Fahrzeug absichern

b)

Maßnahmen der ersten Hilfe leisten

c)

frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen

d)

Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen

e)

Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen

6

 

11

Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)

a)

Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten

b)

Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen

c)

Straßenkarten und Stadtpläne anwenden

d)

Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

e)

Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten

f)

Termine planen und abstimmen

g)

Einsatz von Personal und Sachmitteln planen

h)

Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren

25

 

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

 

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Seite 4)

 

 

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1. - 18. Monat

19. - 36. Monat

1

2

3

4

12

Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)

a)

Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen

b)

formalisierte Beförderungsverträge abschließen

c)

Abrechnungen durchführen

d)

erbrachte Leistungen dokumentieren

12

 

13

Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)

a)

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern

b)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

 

4*)

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 1

Teil I: Vorbemerkung

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsverordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigem Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren ist durch das "Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972" geregelt. Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Der Rahmenlehrplan ist bei zugeordneten Berufen in eine berufsfeldbreite Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gegliedert.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen vermittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Erreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Hanlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeignet und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessen berücksichtigt werden.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan berücksichtigte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für diese Schulart geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden einzelnen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Berufsordnungsmitteln:

  • Rahmenlehrplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK)
  • Ausbildungsordnungen des Bundes für die betriebliche Ausbildung

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

  • eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet;
  • berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln;
  • die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken;
  • die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln.

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

  • den Unterricht an einer für ihre Aufgaben spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont;
  • unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln;
  • ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden;
  • im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassende stützen fördern;
  • auf die mit Berufsausübung und privater Lebensführung verbundenen Umweltbedrohungen und Unfallgefahren hinweisen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Verminderung aufzuzeigen.

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 2

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf die Kernprobleme unserer Zeit, wie zum Beispiel

  • Arbeit und Arbeitslosigkeit,
  • friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Identität,
  • Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie
  • Gewährleistung der Menschenrechte

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich in gesellschaftlichen, beruflichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Personalkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methoden- und Lernkompetenz erwachsen aus einer ausgewogenen Entwicklung dieser drei Dimensionen.

Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befähigung zu eigenverantwortlichen Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Demgegenüber wird unter Qualifikation der Lernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit, das heißt aus der Sicht der Nachfrage in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen, verstanden (vgl. Deutscher Bildungsrat, Empfehlungen der Bildungskommission zur Neuordnung der Sekundarstufe II).

Teil III: Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das Lernen in und aus der Arbeit. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass die Beschreibung der Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

  • Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind (Lernen für Handeln).
  • Den Ausgangspunkt des Lernens bilden Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder aber gedanklich nachvollzogen (Lernen durch Handeln).
  • Handlungen müssen von den Lernenden möglichst selbstständig geplant, durchgeführt, überprüft, ggf. korrigiert und schließlich bewertet werden.
  • Handlungen sollten ein ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit fördern, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte einzubeziehen.
  • Handlungen müssen in die Erfahrungen der Lernenden integriert und in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen reflektiert werden.
  • Handlungen sollen auch soziale Prozesse, zum Beispiel der Interessenerklärung oder der Konfliktbewältigung, einbeziehen.

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheidet. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler- auch benachteiligte oder besonders begabte- ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 3

Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19. April 2001 (BGBI. S. 642) abgestimmt.

Der bisher geltende Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 18. Mai 1984) vermittelt.

Fremdsprachliche Fachbegriffe sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Teil V: Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

Nr.

Lernfelder

Zeitrichtwerte in Stunden

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

1

Den eigenen Betrieb repräsentieren

40

 

 

2

Nutzfahrzeuge pflegen und warten

40

 

 

3

Güter verladen

80

 

 

4

Betriebsbereitschaft des Motors und der elektrischen Anlage prüfen

120

 

 

5

Routen und Touren für inländische Zielgebiete planen und durchführen

 

80

 

6

Antriebsstrang nutzen, Fahrgestell und Räder überprüfen

 

80

 

7

Funktion der Bremsanlage überprüfen

 

60

 

8

Beförderungsablauf auftragsoptimiert gestalten

 

60

 

9

Routen und Touren in ausländische Zielgebiete planen und durchführen

 

 

120

10

KOM im Linien- und Gelegenheitsverkehr einsetzen

 

 

80

11

Spezielle Güter transportieren

 

 

40

12

Elektronische Geräte einsetzen und bedienen

 

 

40

 

Summe (insgesamt 840)

280

280

280

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 4

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 1: Den eigenen Betrieb repräsentieren

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 40 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler erkennen ihren Beruf als kundenorientierten Dienstleistungsberuf für de Güter- bzw. Personenverkehr. Dabei begreifen sie, dass sie ihr Unternehmen repräsentieren. Sie ordnen ihren Ausbildungsbetrieb in eine logistische Kette ein. Sie gestalten ihre Arbeitsumwelt unter Beachtung ökologischer und sicherheitstechnischer Aspekte.

Inhalte:

Dienstleistungsberuf

Güterkraftverkehr

Spediteur

Absender

Frachtführer

Verlader

Empfänger

Verteilcenter

Logistische Kette

Citylogistik

Personenverkehr

Konzessionäre

Auftragnehmer

Kunde

Verkehrsverbünde

Verkehrsplanung

Arbeitsumwelt

Schutzmaßnahmen

Präsentationsformen

Kommunikation

 

Lernfeld 2: Nutzfahrzeuge pflegen und warten

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 40 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler können Struktur und Aufbau von Nutzfahrzeugen beurteilen, können Pflege- und Wartungsaufgaben selbstständig und verantwortungsbewusst an Fahrzeugen und Zubehör durchführen. Sie entscheiden sachgerecht über die notwendigen Betriebs- und Hilfsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler führen diese Aufgaben umweltbewusst durch und führen die Reststoffe und Abfälle einer umweltgerechten Entsorgung zu. Sie informieren über die Durchführung der Aufgaben.

Inhalte:

Fahrzeugarten

Fahrzeugabmessungen StVO, StVZO

Zubehör

Betriebsanleitungen

Betriebliche Regelungen zur Fahrzeugpflege und Wartung

Reinigung

Betriebsstoffe

Hilfsstoffe

Gesetzliche und betriebliche Vorschriften zum Umgang mit Betriebs- und Hilfsstoffen

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 5

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 3: Güter verladen

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler können Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher beladen und Ladehilfen situationsgerecht nutzen. Im Bedarfsfall beaufsichtigen sie die Verladung, beraten das Ladepersonal und bewältigen Konfliktsituationen. Diese Aufgaben nehmen sie sachkompetent unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und betrieblichen Regelungen wahr.

Inhalte:

Frachtgeschäft HGB

Beladung

Verkehrssichere Verladung StVO

Maße und Gewichte

Ladehilfsmittel

Ladehilfen

Ladeplan

Normvorschriften

Vorschriften der Berufsgenossenschaften

Ladegüter

Umzugsgut

Konzessionäre

Ladungssicherung

Entladung

Tank- und Siloreinigung

Gesprächsführung

Fremdsprachliche Fachbegriffe

 

Lernfeld 4: Betriebsbereitschaft des Motors und der elektrischen Anlage überprüfen

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 120 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler können die Überprüfung der Betriebsbereitschaft von Motoren und elektrischen Anlagen planvoll und unter Beachtung von betrieblichen und gesetzlichen Vorschriften durchführen. Sie kennen die zu prüfenden Aggregate, wenden Prüfmethoden an, kennen die Kriterien der Prüfung, beurteilen die Ergebnisse und leiten entsprechende Maßnahmen ein.

Inhalte:

Motortypen

Alternative Antriebe

Schmierung

Kühlung

Motormanagement

Elektrische Anlage

Abgasbehandlung

Unfallverhütungsvorschriften

Gesetzliche Vorschriften StVO, StVZO

Prüfmethoden

Störungssuche

Störungsbeseitigung

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 6

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 5: Routen und Touren für inländische Zielgebiete planen und durchführen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen inländische Routen und Touren unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften. Bei der Vorbereitung und durchführung der Touren orientieren sie sich verkehrsgeografisch und lesen Spezialkarten. Sie verhalten sich umweltbewusst. Bei Unfall- und Zwischenfallsituationen handeln sie umsichtig. Auftretende Beförderungs- und Ablieferungshindernisse werden im Sinne des Beförderungsauftrages gelöst.

Inhalte:

Gesetzliche Vorschriften Fev, PBefG, GüKG, StVG, StVO, StVZO

Bundesamt für Güterverkehr BAG

Dokumente und Papiere

Sozialvorschriften

Verkehrsgeografie

Spezialkarten

Straßenbenutzungsgebühren

Verkehrstüchtigkeit

Unfälle

Zwischenfälle

Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

Gesprächsführung, Konfliktbewältigung

Haftung

Besetzung KOM

Umweltschutz

Fremdsprachliche Fachbegriffe

 

Lernfeld 6: Antriebsstrang nutzen, Fahrgestell und Räder überprüfen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler können die in Nutzfahrzeugen gebräuchlichen Antriebskonzepte ökonomisch und transportspezifisch einsetzen. Sie führen die notwendigen Überprüfungen an Fahrgestell, Lenkung und Rädern unter Beachtung von gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften durch. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die ermittelten Prüfergebnisse und leiten eigenverantwortlich Maßnahmen ein.

Inhalte:

Kupplung

Getriebe

Wellen und Gelenke

Fahrwerk

Lenkung

Räder und Reifen

Anhängerkupplung

Sattelkupplung

Fahrphysik

Prüfmethoden

Störungssuche

Störungsbeseitigung

Abschleppen

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 7

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 7: Funktion der Bremsanlage überprüfen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Funktion und Wirkungsweise der im Nutzfahrzeug eingesetzten Bremsanlagen. Sie können unter Beachtung der Zuladung Bremsvorgänge einzuschätzen. Sie kennen die zu prüfenden Aggregate, wenden Prüfmethoden an, beurteilen die Ergebnisse und leiten entsprechende Maßnahmen ein.

Inhalte:

Gesetzliche Vorschriften StVG, StVO, StVZO, EG-Verordnung

Physikalische Grundlagen

Bremsvorgang

Hydraulische, pneumatische und elektrische Bremssysteme

Störungssuche

Störungsbeseitigung

Zugabstimmung

 

Lernfeld 8: Beförderungsablauf auftragsoptimiert gestalten

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten den Ablauf von Personen- und Güterbeförderungen auftragsoptimiert. Sie planen Touren wirtschaftlich und beachten dabei die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen. Sie bereiten die Fahrzeuge beförderungs- und fahrtechnisch vor. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge. Die Fahrten werden unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten durchgeführt, abschließend abgerechnet und dokumentiert.

Inhalte:

Beförderungsauftrag

Gesetzliche Vorschriften

Tarifrecht Personenverkehr

Beförderungsspezifische Pläne

Beförderungstechnische Fahrzeugvorbereitung

Fahrtechnische Fahrzeugvorbereitung

Abfahrtkontrolle

Wirtschaftlichkeit

Fähren, Tunnel, Straßenbenutzungsgebühren, Kombiverkehr

Umweltschutz

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Kostenkalkulation

Abrechnung

Dokumentation

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 8

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 9: Routen und Touren in ausländische Zielgebiete planen und durchführen

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 120 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen grenzüberschreitende Routen und Touren unter Beachtung der gesetzlichen länderspezifischen und multilateralen Vorschriften. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Touren orientieren sie sich verkehrsgeografisch, kommunikativ und lesen Spezialkarten. Sie verhalten sich umweltbewusst. Bei Unfall- und Zwischenfallsituationen handeln sie umsichtig. Auftretende Beförderungs- und Ablieferungshindernisse werden im Sinne des Beförderungsauftrages gelöst.

Inhalte:

Führerscheinrecht

Fahrzeugabmessungen

Bilaterale Auslandsgenehmigungen, Gemeinschaftslizenz der EU, CEMT-Genehmigung

Zollrechtliche Vorschriften, Dokumente und Papiere

Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren gVV

Carnet TIR-Verfahren

Carnet A. T.A.-Verfahren

Freihafen

CMR

Sozialvorschriften

Verkehrsgeografie

Spezialkarten

Straßenbenutzungsgebühren

Unfälle

Zwischenfälle

Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

Gesprächsführung, Konfliktbewältigung

Fremdsprachliche Kommunikation

Haftung

Besetzung KOM

Umweltschutz

 

Lernfeld 10: KOM im Linien- und Gelegenheitsverkehr einsetzen

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten Kraftomnibusse entsprechend dem Beförderungsauftrag im Linien- und Gelegenheitsverkehr vor. Sie beachten im Linien- und Gelegenheitsverkehr gesetzliche und betriebliche Vorschriften. Sie betreuen Fahrgäste und dokumentieren Ablauf und Ergebnisse der Beförderungsaufträge.

Inhalte:

Gesetzliche Vorschriften PBefG, BOKraft, StVG, StVO, StVZO

Konzession

Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr

Merkblätter, Schülerbeförderung

Beschilderung

Beförderungsauftrag

Beförderungsbedingungen

Beförderungsentgelte

Beförderungstarife

ÖPNV-Nahverkehrspläne

Fahrpläne

Fahrgastbetreuung

Konfliktbewältigung

Sozialvorschriften

Fremdsprachliche Kommunikation

Reiseleitung

Dokumentieren

Meldepflichten

 

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2000) Seite 9

 

 

 

 

 

 

 

Lernfeld 11: Spezielle Güter transportieren

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 40 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen an den Vorbereitungen der Transporte spezieller Güter und führen sie mit der erforderlichen Sorgfalt durch. Bei Zwischenfällen handeln sie umsichtig und umweltbewusst.

Inhalte:

Gesetzliche Vorschriften StVG, StVO, StVZO

Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteltransporte

Lebensmitteltransportbehälterverordnung LMTV

Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel ATP

Temperaturgeführte Transporte

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel TLMTV

Tiertransporte

Tierschutztransportverordnung Tiersch TrV

Gefahrguttransporte

Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG, ADR, GGVS

Abfalltransporte

Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz KrW-/AbfG

Großraum- und Schwertransporte

Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte RGST

Sonderausrüstung

Sondergenehmigung

Kennzeichnung, Bezettelung

Begleitpapiere und Dokumente

 

Lernfeld 12: Elektrische Geräte einsetzen und bedienen

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 40 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler sind unter Beachtung des Kontrollgerätes und der Anzeigen von Kontrollinstrumenten in der Lage, Beförderungsaufträge optimiert auszuführen. Im Bedarfsfall bedienen sie elektrische Geräte.

Inhalte:

Kontrollgerät

Warnsysteme

Informations- und Kommunikationsgeräte

Komfortelektronik

Lenkleitsysteme

Haltestelleneinrichtungen

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 18. Januar 2008 )